Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 12.08.2022
1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Kaminbau Johann Lindner (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Käufer“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Begriffsbestimmungen
- Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer und an volljährige natürliche Personen (Verbraucher).
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. (§ 13 BGB)
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 BGB)
3. Angebot und Vertragsschluss
- Die veröffentlichten Angebote des Anbieters im Internet/Katalogen etc. stellen unverbindliche Angebote dar.
- Die Bestellung des Käufers, stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, welche vom Anbieter innerhalb von 14 Tagen, durch Übersendung einer Auftragsbestätigung und/oder Zusendung des Produktes angenommen werden kann.
- Der verbindliche Vertragsabschluss erfolgt erst mit Annahme durch den Anbieter.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise des Anbieters enthalten die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Nicht enthalten sind die Verpackungs- und Lieferkosten, welche gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Der Versand der Ware erfolgt durch einen üblichen Versanddienstleister und/oder durch eine Spedition. Mehrkosten, welche durch die Mitteilung einer fehlerhafte Lieferadresse und/oder durch die Nichtannahme der Ware durch den Käufer entstehen, hat der Käufer zu tragen.
- Aktionspreise werden nur für verbindliche Vertragsabschlüsse innerhalb des angegebenen Aktionszeitraum gewährt.
- Sofern keine andere Vereinbarung hinsichtlich den Zahlungsmodalitäten vereinbart ist, werden bei Vertragsschluss 50 % des Rechnungsbetrages sofort fällig und sind spätestens innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluss auf das Konto des Anbieters einzuzahlen. Der Restbetrag wird mit Lieferung fällig und ist ebenfalls bis spätestens 14 Tage nach Lieferdatum auf das Konto des Anbieters einzuzahlen. Sofern innerhalb des Vertragsverhältnisses zusätzliche Aufträge/Änderungen gewünscht werden, so werden die Kosten hierfür sofort fällig und sind spätestens innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluss auf das Konto des Anbieters einzuzahlen.
- Der Käufer kommt nach Ablauf der jeweiligen Fristen gem. 4. d.) auch ohne eine Mahnung in Verzug. Der Anbieter ist berechtigt bei entsprechende Zahlungserinnerungen eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,00 € zu erheben.
- Kommt der Käufer, trotz Zahlungserinnerung, seiner Pflicht zur Leistung der Anzahlung (Ziffer 4d.)), auch in der Nachfrist der Zahlungserinnerung, nicht nach, ist der Anbieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und wahlweise einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu verlangen oder die gesamte Auftragssumme, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen.
- Kommt der Käufer, trotz Zahlungserinnerung, seiner Pflicht zur Leistung weiterer vereinbarter Zahlungen innerhalb des Vertragsverhältnisses, auch in der Nachfrist der Zahlungserinnerung, nicht nach, ist der Anbieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die gesamte Auftragssumme, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Anbieter anerkannt wurden und/oder unstreitig gestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus dem gleichen Rechtsverhältnis heraus geltend gemacht werden.
- Soweit der Käufer nach Abschluss des Vertrages Änderungen wünscht, welche nicht vertraglich vereinbart waren, stellt dies einen kostenpflichtigen Mehraufwand dar, welcher entsprechend des Mehraufwands in Rechnung gestellt wird. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Änderungen seitens des Anbieters besteht nicht.
5. Gewährleistung / Haftung / Montagetermine
- Die Gewährleistung/Haftung oder sonstige vertragliche Ansprüche (Rücktrittsrecht, Minderung etc.) für Mängel, welche nicht durch den Anbieter selber herbeigeführt wurden und/oder aus dessen Verantwortungsbereich rühren, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Mängel welche durch den Käufer selbst und/oder von Ihm beauftragte Personen herbeigeführt wurden und/oder Mängel die aus der Sphäre des Käufers herrühren, wie zum Bsp. ungeeignete Räume/bauliche Gegebenheiten (Bsp. der Ofen kann vor Ort nicht angeschlossen werden / die Funktionsfähigkeit des Ofens ist aufgrund baulicher Gegebenheiten eingeschränkt oder nicht gegeben / Nichteinhaltung von Abstandsregelungen zu brennbaren Bauteilen oder sonstigen Vorschriften), selbst erstelltes Konzept und/oder Aufbauanweisungen etc.
- Bei der Kaminsanierung und/oder den Anschluss des Ofens, welcher vertragsgemäß durch den Anbieter durchgeführt wird, hat der Käufer für die geeigneten Räumlichkeiten und baulichen Gegebenheiten, sowie für die Einhaltung sämtlicher baulicher und sonstiger Vorschriften/Genehmigungen zu sorgen, sofern eine Übernahme der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Sind bei den Sanierungsarbeiten und/oder dem Anschluss des Ofens Maurer-, Putz-, Maler-, Reinigungs- und/oder weitere Anschlussarbeiten notwendig, so erfolgen diese ausschließlich durch den Käufer, sofern keine anderweitige ausdrückliche vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde. Es obliegt der Verantwortung des Käufers, dass die geeigneten baulichen Gegebenheiten vorliegen und die Vor- und Nacharbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. - Bei Montageterminen ist zu beachten, dass eine Parkmöglichkeit für den Anbieter gestellt werden muss. Diese ist dem Anbieter bei Auftragserteilung mitzuteilen.
- Ist der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) verjähren die Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware, sofern kein Vorsatz und/oder grobes Verschulden seitens des Anbieters vorliegt.
- Geringfügige Abweichungen in Form und Farbe der gelieferten und/oder hergestellten Produkte von Bildern, Mustern, Ausstellungsstücken und/oder Probelieferungen, stellen keine Mängel dar.
- Ein Unternehmer ist verpflichtet den aus § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Kommt der Unternehmer diesen Pflichten nicht nach, ist der Unternehmer mit der Mängeleinrede ausgeschlossen und das Werk gilt als mängelfrei von dem Anbieter geliefert/erstellt. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, welche bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Werks/Produkts/Materials nicht erkennbar sind.
- Der Anbieter hat das Recht bestehende Mängel zunächst nachzubessern. Eine Pflicht zur Nachbesserung von Mängeln, welche nicht aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters herrühren, besteht nicht.
- Verweigert der Anbieter die Behebung von Mängeln, zum Beispiel aufgrund unverhältnismäßiger Kosten und/oder Unzumutbarkeit, ist der Käufer berechtigt, sofern es sich um von dem Anbieter zu verantwortenden Mängel handelt, entweder Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Mängel nicht gravierend , so steht dem Käufer lediglich ein dem Mangel entsprechendes Minderungsrecht zu, nicht jedoch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Der Anbieter haftet nicht für vom Käufer veranlasste Verstöße gegen immaterielle Rechte Dritter, wie z. B. Patent-, Geschmacksmuster-, Design-, Marken- und Urheberrechts-verstöße. Werden zum Beispiel im Rahmen des Vertrages vom Käufer und/oder auf Veranlassung des Käufers Ideen und/oder Anregungen und/oder Zeichnungen, Vorlagen, Entwürfe eingebracht, so liegt die Verpflichtung der vorherigen Rechteabklärung auf Seiten des Käufers. Eine Abklärung der Rechte durch den Anbieter erfolgt ausdrücklich nicht. Sofern der Anbieter aufgrund einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, stellt der Käufer den Anbieter von allen Ansprüchen frei und ersetzt dem Anbieter zudem die notwendigen Kosten (Bsp. Anwaltskosten) zur Prüfung und eventuellen Abwehr der Ansprüche.
- Darüber hinaus ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt mit der Ausnahme der Haftung für Todesfälle oder Personenschäden, Verluste oder Schäden, deren Ursache vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln/Unterlassen des Anbieters zugrunde liegen, sowie Verstößen gegen sonstige unabdingbare gesetzliche Regelungen. Sofern der Sachverhalt nicht unter die benannte Ausnahme fällt haftet der Anbieter insbesondere nicht für mögliche Ausfälle, Gewinnverluste, Beschädigung und/oder Imageschäden.
- Der Käufer ist für die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen/behördlicher Vorgaben und/oder anderweitigen Vorgaben des Herstellers und/oder der Einholung entsprechender Genehmigungen und/oder Beteiligung Dritter (Bsp. Nachbarn) für alle Produkte und Dienstleistungen des Anbieters selber verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die jeweiligen Vorgaben in Bezug auf Feuerstätten. Sofern eine Prüfung bestimmter gesetzlicher Vorgaben nicht ausdrücklich vertraglich zwischen dem Anbieter und dem Käufer vereinbart wurde und/oder vom Anbieter zugesichert wurde, haftet der Anbieter nicht für die Einhaltung der oben angeführten Vorgaben.
- Der Inhalt der jeweiligen Aufbau-, Betriebs- und Pflegeanleitungen der jeweiligen Hersteller gilt auch im Verhältnis zwischen dem Anbieter und Käufer.
- Der Anbieter haftet nicht für Funktionseinschränkungen, welche auf Nichteinhaltung von gesetzlichen/Behördlicher und/oder produktbezogenen Vorgaben beruhen, insbesondere wenn nicht ausreichend Raumluft im Aufstellraum gewährleistet werden kann. Eine darauf zurückzuführende Funktionseinschränkung stammt aus der Sphäre des Käufers und stellt kein ersetzungsfähigen Mangel dar.
- Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
6. Leistungs- und Liefertermine
- Leistungs- und Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, stellen unverbindliche Angaben dar. Leistungs- und Lieferfristen beginnen erst nach Vorliegen aller notwendiger Informationen/Genehmigungen und/oder sonstigen notwendigen Voraussetzungen zur Erstellung des Werkes. Der Anbieter ist berechtigt Teillieferungen und/oder Teilleistungen zu erbringen.
- Für vom Anbieter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretender Lieferverzug, welcher auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
- Eine Haftung für Verzögerungen, welche nicht aus der Sphäre des Anbieters rühren und/oder nicht durch den Anbieter beeinflusst werden können, wie zum Beispiel wetterbedingte Verzögerungen, Erkrankung von Beteiligten/Mitarbeiter, pandemiebedingte Verzögerungen, Lieferengpässe, fehlende Genehmigungen und/oder Rechteeinholung durch den Käufer und/oder Änderungswünsche des Käufers (Aufzählung ist nicht abschließend), ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeverzögerungen, welche aufgrund bereits bestehender Verpflichtungen des Anbieters entstehen.
- Wetterbedingte Verzögerungen (Risiko bei wetterabhängigen Tätigkeiten), sowie höhere Gewalt und pandemiebedingte Verzögerungen, fehlende Genehmigungen und/oder Rechteeinholung durch den Käufer, Änderungswünsche des Käufers und/oder sonstige Gründe auf die der Anbieter keinen Einfluss hat sind nicht in der Preiskalkulation enthalten, so dass hieraus entstehende Mehrkosten gesondert berechnet werden können.
- Der Käufer haftet für sämtliche schuldhafte Verzögerungen welche aus seiner Sphäre und/oder Verantwortlichkeit herrühren. Sollte es durch die Verzögerung zu einem Mehrauffand kommen, so ist dieser durch den Käufer zutragen und wird entsprechend vom Anbieter in Rechnung gestellt. Sollte es aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Käufers zu einem Abbruch des zu erstellenden Werkes/Arbeiten kommen, so entbindet der Abbruch den Käufer nicht von der Entrichtung des vereinbarten Honorars, abzüglich der tatsächlich ersparten Aufwendungen.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Anbieter berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware/des Werkes auf den Käufer über.
7. Abnahme
- Sofern es sich um einen Werkvertrag handelt ist das Werk des Anbieters vom Käufer abzunehmen. Der Käufer kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit das Werk erheblich von dem vertraglich vereinbarten Werk incl. sämtlicher vereinbarten Änderungen abweicht.
- Erfolgt innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung und/oder Beendigung der Arbeiten keine Ablehnung der Abnahme, gilt das Werk als durch den Käufer abgenommen, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
Urheberrecht
- Alle vom Anbieter hergestellten Muster, Zeichnungen, Entwürfen, Gewerke stellen urheberrechtlich geschützte Werke des Anbieters dar, deren Nutzung des Käufers nur aufgrund einer ausdrücklichen Genehmigung des Urhebers erfolgen darf. Der Käufer wird nicht Miturheber im Sinne des § 8 UrhG, auch wenn dieser durch Ratschläge, Ideen oder Anregungen in den Schaffungsprozess eingebunden war.
- Der Anbieter ist berechtigt Bilder, Zeichnungen und/oder Entwürfe des von ihm erstellten Werkes unentgeltlich zu eigenen Präsentations- und Werbezecken zu nutzen, sofern es nicht zu einem Interessenkonflikt mit dem Käufer kommt. Der Käufer räumt dem Anbieter das widerrufliche Recht ein, den Auftraggeber als Referenzkunde zu Werbe- und Präsentationszwecken, zu nennen.
9. Eigentumsvorbehalt
Für Unternehmer
- Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt im Eigentum des Anbieters bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Anbieter gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Anbieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem der Anbieter eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Anbieter die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Anbieter die Vorbehaltsware pfändet. Vom Anbieter zurückgenommene Vorbehaltsware darf dieser verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Anbieter schuldet, nachdem der Anbieter einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
- Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.
- Der Käufer darf diese an den Anbieter abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Anbieter einziehen, solange der Anbieter diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Anbieters, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Anbieter die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Anbieter vom Käufer verlangen, dass dieser dem Anbieter die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Anbieter alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Anbieter zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für den Anbieter vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Anbieter nicht gehören, so erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Anbieter nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Käufer und der Anbieter bereits jetzt einig, dass der Käufer den Anbieter anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für den Anbieter verwahren. - Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das dem Anbieter zustehende Eigentum hinweisen und muss den Anbieter unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Anbieter seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Anbieter in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
- Wenn der Käufer dies verlangt, ist der Anbieter verpflichtet, die dem Anbieter zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen des Anbieters gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Der Anbieter darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
Für Verbraucher
- Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag das Eigentum des Anbieters. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Anbieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem der Anbieter eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Sofern der Anbieter die Vorbehaltsware bei Teilzahlungsgeschäften mit Verbrauchern zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Anbieter die Vorbehaltsware pfändet. Vom Anbieter zurückgenommene Vorbehaltsware darf dieser verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Anbieter schuldet, nachdem der Anbieter einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
- Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
- Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und muss den Anbieter unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Anbieter seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Anbieter in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
11. Verpackungsverordnung
Die VerpackG-Registrierungsnummer des Anbieters lautet (wird aktualisiert)
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Sofern es sich um eine reine Warenbestellung handelt, ohne Leistungen beim Kunden ist der Erfüllungsort am Sitz des Anbieters. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware an diesen versendet.
- Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Käufern unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen findet deutsches Recht Anwendung.
- Sofern es sich beim Käufer um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Käufer und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.